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Nicht nur Veranstaltungen wie Feste, Märkte oder Messen können einen verkaufsoffenen Sonntag ermöglichen: Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten, das sich auch eingehend mit den einschlägigen Urteilen der Bundesgerichte auseinandersetzt.

[/vc_column_text][vc_column_text]Mit Auflösung des niedersächsischen Landtags wurde auch das neue Ladenschlussgesetz auf die nächste Legislaturperiode vertagt. Zeit also, die Ergebnisse eines neuen Gutachtens zu berücksichtigen. Es stammt von Professor Dr. Johannes Dietlein. Der Staatsrechtler an der Uni Düsseldorf hat die aktuelle, von zwei höchstrichterlichen Urteilen geprägte Lage analysiert. Aus seiner Sicht gibt es erheblich mehr Spielräume für Sonntagsöffnungen, als es die derzeitige Praxis vermuten lässt.
Seit Ende 2015 sind Händler, Werbegemeinschaften und Kommunen in Niedersachsen massiv verunsichert, wenn es um die Genehmigung verkaufsoffener Sonntage geht. Immer wieder wurden Sonntagsöffnungen juristisch verhindert, nicht genehmigt oder gar nicht erst beantragt. Auslöser war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vor fast genau zwei Jahren. Die Richter hatten damals zwei fest geplante verkaufsoffene Sonntage in der Landeshauptstadt gekippt und geurteilt, dass es künftig in Hannover insgesamt pro Jahr nur noch vier verkaufsoffene Sonntage geben darf, die zudem mit größeren Veranstaltungen wie Messen, Märkten oder Volksfesten verbunden sein müssen.
Das Hannoveraner Urteil steht aber keineswegs für sich allein. Zunächst hatte sich das Bundesverfassungsgericht 2009 mit der Frage der Sonntagsöffnung befasst. Danach entwickelte sich, so Johannes Dietlein, „eine hochkomplexe Rechtsprechung.“ Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinen Beitrag im November 2015 geleistet und grundsätzlich Sonntagsöffnungen zugelassen, aber Maßgaben für Anlässe und Öffnungszeiten formuliert. Es gibt aber auch weniger restriktive Urteile, etwa eine Entscheidung aus Baden-Württemberg: Dietlein zitiert den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, oberste verwaltungsrechtliche Instanz des Landes. Der hatte im März Zweifel angemeldet, „ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge ‚verfassungskonforme‘ Auslegung tatsächlich erforderlich ist.“ Und auch die Rechtsprechung in Niedersachsen präsentiert sich keineswegs einheitlich. Im Mai erst hatte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Entscheidungen der Vorinstanz kassiert und Sonntagsöffnungen in Georgsmarienhütte, Lingen und Meppen zugelassen.[/vc_column_text][vc_single_image image=“373″ img_size=“full“ add_caption=“yes“ css=“.vc_custom_1504790270920{margin-top: 0px !important;margin-right: 0px !important;margin-bottom: 0px !important;margin-left: 0px !important;border-top-width: 0px !important;border-right-width: 0px !important;border-bottom-width: 0px !important;border-left-width: 0px !important;padding-top: 0px !important;padding-right: 0px !important;padding-bottom: 0px !important;padding-left: 0px !important;}“][vc_column_text]
Grund genug: Verödung der Innenstädte verhindern

Staatsrechtler Dietlein hatte auf Veranlassung vieler deutscher Industrie- und Handelskammern, auch der niedersächsischen, insbesondere die beiden höchstrichterlichen Entscheidungen eingehend analysiert. Wenn man so will, hat er das Dickicht der „hochkomplexen Rechtsprechung“ gelichtet.
Dabei kommt Dietlein zu der Einschätzung, das die Verknüpfung eines verkaufsoffenen Sonntags mit konkreten Anlässen wie Festen, Märkten oder Messen nicht die einzige Möglichkeit der Rechtfertigung von Ladenöffnungen sei. So sieht das Gutachten beispielsweise auch das Ziel, die Innenstädte und den dortigen Einzelhandel zu stärken oder eine Verödung zu vermeiden – gerade auch mit Blick auf den verschärften Wettbewerb stationärer Verkaufsstellen mit dem Onlinehandel –, als einen möglichen, am Gemeinwohl ausgerichteten Grund für die Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen an. Und das Gutachten bricht auch eine Lanze für den einzelnen Händler, der sich gegen die Konkurrenz aus dem Internet behaupten muss: Seinem Ziel, wirtschaftlich zu überleben und sein Geschäft weiterführen zu können, misst das Gutachten hohen Stellenwert bei und legt nahe, auch diesen Aspekt in der Diskussion um die Sonntagsöffnungen zu berücksichtigen.
Auch mit der Frage, wie viele Sonntagsöffnungen möglich sind, beschäftigt sich das Gutachten – zumal die Verfassungsrichter in ihrem Urteil 2009 keine Höchstzahl vorgegeben haben. Die in Berlin vorgesehenen acht Sonntagsöffnungen wurden damals nicht beanstandet. Und selbst das hält Dietlein noch nicht für eine unüberwindliche Obergrenze.

Handlungsspielräume bislang nicht ausgeschöpft

Für Händler, Standortgemeinschaften und Kommunen seien verkaufsoffene Sonntage angesichts des Strukturwandels, des geänderten Einkaufsverhaltens und des wachsenden Onlinehandels sehr wichtig, heißt es von Seiten der IHK Niedersachsen, die als Arbeitsgemeinschaft der niedersächsischen Industrie- und Handelskammern zu den Auftraggebern des Gutachtens gehört. Und wenn dieses Gutachten zu dem Ergebnis kommt, „dass die geltenden Ladenschlussgesetze die verfassungsrechtlich bestehenden Handlungsspielräume der zuständigen Landesgesetzgeber keineswegs ausschöpfen“, dann hat das für Niedersachsen besondere Bedeutung. Bis zur Entscheidung für vorgezogene Neuwahlen war der Gesetzentwurf für ein neues Ladenschlussgesetz auf dem Weg. Der Entwurf sah vor, dass Ladenöffnungen an konkrete Anlässe gebunden sind, und beispielhaft genannt wurden „Firmenjubiläen, Straßenfeste oder Großveranstaltungen“. Das Gesetz ist jetzt auf die neue Legislaturperiode vertagt. Aus IHK-Sicht sollten dabei verkaufsoffene Sonntage auch künftig – wie bisher – unabhängig von einem konkreten Anlass genehmigt werden können. Dass das grundsätzlich möglich ist, zeigt das Dietlein-Gutachten.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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