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Unternehmen, die neue Geschäfte in Russland planen, sollten vor der Umsetzung prüfen, ob sie mögliche Sanktionen der USA betreffen.
[/vc_column_text][vc_column_text]Eine Besonderheit des russischen Marktes sind die Wirtschaftssanktionen, die es bei der Arbeit in und mit Russland zu beachten gilt. Die seit drei Jahren geltenden Sanktionen der EU und anderer Länder umfassen individuelle Personen, Institutionen und Organisationen – vorrangig im Verteidigungs- und Energiesektor, Finanzinstitute sowie Waren mit doppeltem Verwendungszweck (dual-use).

Auf die Sanktionen der EU hat Russland 2014 unter der Überschrift „Über die Anwendung einzelner Sonderwirtschaftsmaßnahmen zum Schutz der nationalen Interessen Russlands“ mit Gegensanktionen geantwortet. Die Gegensanktionen betreffen landwirtschaftliche Erzeugnisse, Rohstoffe und Lebensmittel aus der EU, den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien und aus dem Königreich Norwegen.

Diesem Sanktionsduell folgte im Juli 2017 ein neues – nicht mit der EU abgestimmtes – US-Sanktionsgesetz (Countering America`s Adversaries Through Sanctions Act – CAATSA). Es beinhaltet verschärfte Sanktionen gegen Russland (den Iran und Nordkorea). Durch den CAATSA werden existierende und neue Sanktionen gegen Russland zum Gesetz und lassen sich demzufolge schwerer aufheben als frühere Sanktionen, die per Executive Orders implementiert wurden.

Die neuen US-Sanktionen betreffen vor allem die Energiebranche, besonders den Gasmarkt und ganz konkret das Projekt „Nord Stream 2“. Eine Erweiterung bestehender Maßnahmen ist enthalten und die Ausweitung der Sanktionen für den Eisenbahn-, Bergbau- und Metallsektor sind auf dem Prüfstand. Neu ist, dass nunmehr auch Strafen gegen europäische Unternehmen möglich sind, so sie zum Beispiel mit Gütern und Dienstleistungen am Bau, bei der Instandsetzung, Modernisierung oder dem Ausbau russischer Exportpipelines beteiligt sind. Denn die neuen US-Sanktionen richten sich explizit auch gegen „non-US persons“. Da die US-Sanktionen weltweit Geltung beanspruchen, könnten somit auch EU-Unternehmen, die gegen die US-Sanktionen verstoßen, von den USA bestraft werden – auch wenn keine Verbindungen in die USA bestehen. Sollten daher ausländische Unternehmen in die Bereitstellung von Investitionen, Gütern, Technologie oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit russischen Energiepipelines involviert sein, so könnten sie grundsätzlich von den USA bestraft werden. Allerdings ist nach wie vor mit größter Unsicherheit für alle Wirtschaftsbeteiligten die Frage verbunden, ob, wann und in welcher Form weitere Sanktionsbeschlüsse auf der Basis des Gesetzes verhängt werden. Ebenso ist unklar, für welche Geschäfte und Entitäten und mit welcher Wirksamkeit solche Beschlüsse in Geltung gebracht werden könnten.

Im August 2017 wurden die US-Sanktionen gegen Russland nochmals verschärft und Richtlinien zur Auslegung der Sanktionen veröffentlicht. In mehreren Abschnitten sieht das US-Gesetz mögliche Sanktionen auch gegenüber deutschen Unternehmen vor (extraterritoriale Wirkung). Da der Gesetzestext an vielen Stellen nach wie vor unpräzise und damit auslegungsbedürftige Formulierungen beinhaltet, rät nun die US-Administration potenziell betroffenen Unternehmen, vor fraglichen Geschäftsabschlüssen mit ihr in Kontakt zu treten, um mögliche Sanktionierungen von europäischen Unternehmen durch frühzeitigen Informationsaustausch und Kooperation zu vermeiden. Die US-Administration hält verschiedene Kontaktmöglichkeiten zu Behörden vor, die zu Fragen um die US-Sanktionen gegenüber Russland Auskunft geben und verbindlich beraten können. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Aktivitäten in Russland sollten sich auf intensivere Vertragsprüfungen und Kontrollen einstellen und die seitens der US-Administration angebotene Kooperation in Erwägung ziehen, auch wenn sie dabei Einblick in die Geschäftsdaten nehmen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Unternehmen stehen für den direkten Austausch mit der US-Administration speziell für unterschiedliche Fälle eingerichtete Kontaktkanäle offen. Nähere Auskünfte zum Verfahren kann die IHK Hannover machen. Ihre Ansprechpartnerin ist Beate Rausch, Tel. 0511/3107-431, rausch@hannover.ihk.de
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