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Die Hängepartie ist zu Ende, so weit es die Entscheidung über das neue Ladenschlussgesetz betrifft: Der Landtag hat das Gesetz beschlossen, aus Sicht der Industrie- und Handelskammern bleiben aber Fragen und Unklarheiten.
[/vc_column_text][vc_column_text]Auf das neue Ladenöffnungsgesetz blicken die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern mit höchstens gemischten Gefühlen. Das Gesetz wurde jetzt vverabschiedet (hier der NW-Beitrag im Vorfeld der Landtagsentscheidung). „Auf der einen Seite begrüßen wir, dass der klassische ,Anlassbezug‘ flexibilisiert werden soll und zukünftig auch weitere öffentliche Interessen eine Sonntagsöffnung rechtfertigen“, sagt Martin Bockler, Handelssprecher der IHK Niedersachsen (IHKN). Dazu gehöre nach Wortlaut des neuen NLöffVZG auch die Belebung und überörtliche Sichtbarkeit der Gemeinde, genauso wie „weitere rechtfertigende Sachgründe“.

An dieser Stelle hört die Freude über das neue Gesetz aber auch schon auf. „Insbesondere fehlen uns noch konkrete Aussagen zur Nachweispflicht des überörtlichen Interesses. Wie soll eine Gemeinde, gar ein einzelner Händler oder Gewerbeverein beweisen, dass der eine verkaufsoffene Sonntag der Belebung der gesamten Gemeinde dient? Hier hätten wir uns eine klarere Definition seitens des Gesetzgebers gewünscht, da zu erwarten ist, dass die Klärung sonst wieder aufwändig über die Gerichte erfolgen wird“, so Bockler.

Zudem würde die Begrenzung der Sonntagsöffnungen auf sechs pro Kommune den kommunalen Strukturen in Niedersachsen nicht gerecht. Demnach wird zukünftig eine Großstadt wie Hannover oder Osnabrück die gleiche Anzahl an verkaufsoffenen Sonntagen durchführen dürfen, wie beispielsweise eine kleine Fleckengemeinde mit zwei Ortsbereichen oder eine fusionierte Samtgemeinde mit vier Mitgliedsgemeinden.

In die Liste der großen Fragezeichen zum neuen Gesetz reiht sich aus Sicht der Wirtschaft auch die Regelung der Öffnungsverbote ein. So erschließt sich nach Anischt der IHKN keine systematisch nachvollziehbare Erklärung, warum eine Sonntagsöffnung an einem 27. Dezember verboten sein sollte. „Diese Konstellation – der 27. Dezember fällt auf einen Sonntag – tritt in den nächsten 24 Jahren nur vier Mal ein und ist damit bürokratisch völlig überreguliert“, bemängelt Bockler. Auch das Verbot an allen Adventssonntagen bleibt zu hinterfragen. Denn: Mit Blick auf die Deutschlandkarte hat Niedersachsen in diesem Punkt einen deutlichen Wettbewerbsnachteil. So sind insgesamt in zehn Bundesländern einer bis vier Adventssonntage zugelassen. Und: Nach altem Bundesladenschlussgesetz (gültig bis 2006) war zumindest der erste Adventssonntag in Niedersachsen freigegeben, wenn er auf einen Novembertag fiel.

Genau wie von mehreren Fraktionen im Plenum heute vorgetragen, vertritt auch die IHKN die Sorge, dass das beschlossene Gesetz dem Ziel der Rechtssicherheit nur bedingt nahe kommt. „Am Ende werden wieder die Gerichte entscheiden müssen“, ist sich auch Bockler sicher und empfiehlt den Händlern und Kommunen die im Gesetz neu verankerte Möglichkeit zur rechtzeitigen Jahresplanung ihrer Sonntagöffnungen zu nutzen.

Von der Politik wünscht sich die IHKN „eine aussagekräftige und praxisnahe Arbeitshilfe zur Anwendung des Gesetzes, um Unterstützung für Handel und Kommunen in diesem so wichtigen und in den vergangenen Jahren kontrovers diskutierten Thema zu signalisieren.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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