Seit Jahresbeginn gilt das Geldwäschegesetz (GwG) in seiner novellierten Form. Das hat Auswirkungen auf die tägliche Praxis für die Verpflichteten in der Geldwäscheprävention. Ein Streifzug durch die Änderungen.

Bereits Al Capone hatte in den frühen zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts ein praktisches Problem: Sehr erfolgreich mit illegalen Alkoholverkäufen in Zeiten der Prohibition, musste er sich etwas einfallen lassen, die illegal erwirtschafteten Verkaufserlöse in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Die Entscheidung war schnell gefallen: Mit der Gründung von Waschsalons war es ihm möglich, die Verkaufserlöse aus den Alkoholverkäufen so mit den Erlösen aus den Einnahmen über die Waschsalons zu vermischen, dass letztendlich die Behörden der „Papierspur“ des inkriminierten Geldes nicht mehr folgen konnten. Das Geld war gewaschen.

Sein Name steht wie kaum etwas sonst für das organisierte Verbrechen: Al Capone, hier in der Bildmitte. Und tatsächlich hat er Waschsalons benutzt, um Geld aus illegalen Quellen in die Wirtschaft fließen zu lassen. Foto: gettyimages/Bettmann

Der Umfang, in dem inkriminiertes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden soll, scheint größer denn je. Die Vereinten Nationen schätzen, dass das globale Geldwäschevolumen im Jahr 2018 rund 2 Bill. US-Dollar betrug. Untersuchungen in Deutschland gehen von einem jährlichen Geldwäschevolumen in Höhe von 50 bis 100 Mrd. Euro aus. Nicht allein diese Zahlen und eine für dieses Jahr angekündigte Geldwäscheprüfung Deutschlands durch die 1989 gegründete Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) mit Sitz bei der OECD in Paris sorgen dafür, dass die Bundesregierung der Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland mittlerweile Priorität einräumt.
Grund genug, sich mit den neuen Vorschriften schnellstmöglich vertraut zu machen. Denn wo der Gesetzgeber an manchen Stellen im neuen GwG für Klarheit und Vereinfachung gesorgt hat, sind an anderer Stelle neue Herausforderungen und damit einhergehend Haftungsfallen für Verpflichtete in der praktischen Umsetzung hinzugekommen.

Begriffliche Klarstellung und Erweiterung
In das Geldwäschegesetz aufgenommen wurden Dienstleister im Finanzsektor, die Kryptowerte oder private kryptografische Schlüssel verwahren, verwalten und sichern (Kryptoverwahrgeschäft). Sie sind künftig ebenfalls Verpflichtete im Rahmen des GwG und müssen die Vorgaben des Gesetzes berücksichtigen. Gleiches gilt für Lohnsteuerhilfevereine. Neben den bereits nach der bisherigen Regelung verpflichteten Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten unterliegen zukünftig auch alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten geldwäscherechtlichen Pflichten, soweit sie als wesentliche geschäftliche Tätigkeit Hilfe in Steuerangelegenheiten leisten. Dabei ist für die Einstufung als Verpflichteter laut GwG die tatsächliche Tätigkeit maßgeblich, unabhängig von der Berufsbezeichnung, unter der sie ausgeübt wird.
Auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter sollten sich mit dem neuen GwG 2020 auseinandersetzen. Denn auch sie sind nunmehr Verpflichtete, wenn es unter anderem um den Handel mit Gemälden, Zeichnungen, Originalstichen und Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst geht. Antiquitäten sind, soweit es sich nicht zugleich um Kunstgegenstände handelt, nicht erfasst. Auf Kunstlagerhalter erstrecken sich die Vorgaben des GwG, soweit die Lagerung in einer sogenannten Freizone im Sinne der Artikel 243 ff. Unionszollkodex (UZK) erfolgt. Freizonen in diesem Sinne sind auf deutschem Gebiet derzeit die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven.
Mit Aufnahme der Finanzunternehmen in die Begriffsbestimmungen des GwG hat der Gesetzgeber endlich für Klarheit gesorgt, wann genau von einem Finanzunternehmen auszugehen ist. Dies erleichtert in der Praxis die Einordnung für die betroffenen Unternehmen als auch für die Aufsichtsbehörden.

Für Güterhändler alles beim Alten? Nicht ganz.
Der bisherige Schwellenwert im Güterhandel in Höhe von 10 000 Euro für Bargeldgeschäfte, ab dem die allgemeinen Sorgfaltspflichten einzuhalten sind, bleibt grundsätzlich unverändert. Nur die Edelmetallbranche muss sich umstellen. Für sie gilt bei Tafelgeschäften ab dem 1. Januar 2020 ein niedrigerer Schwellenwert von 2000 Euro. Die Absenkung ist auf Erkenntnisse in der Nationalen Risikoanalyse zurückzuführen, die im Oktober letzten Jahres durch das Bundesfinanzministerium veröffentlich wurde. Danach ergaben sich Hinweise, wonach der Edelstein- und Edelmetallhandel eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche besitzt. In der Vergangenheit wurde verstärkt beobachtet, dass die 10 000-Euro-Schwelle bei Barzahlungen oft gezielt umgangen wurde.

Risikomanagement: Geldwäscherisiken erkennen und reduzieren
Verpflichtete laut GwG müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das in Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angepasst ist. Dabei umfasst das Risikomanagement eine unternehmensspezifische Risikoanalyse und davon abgeleitet interne Sicherungsmaßnahmen. Die Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Risikomanagement vorzuhalten, ist auf Immobilienmakler und Güterhändler ausgeweitet worden. Für Immobilienmakler gilt, dass künftig nicht nur bei Abschlüssen von Kauf- oder Verkaufsvermittlung von Wohnräumen und gewerblichen Objekten, sondern auch bei der Vermittlung von Pacht- und Mietverträgen mit einer monatlichen Miete oder Pacht von mindestens 10 000 Euro ein Risikomanagement sichergestellt sein muss. Für Güterhändler ist das Risikomanagement nun ebenfalls verpflichtend, und zwar abhängig von Bartransaktionen ab 10 000 Euro bei hochwertigen Gütern, bei Kunstgegenständen ebenfalls ab 10 000 Euro (auch unbar) und bei Edelmetallen ab Bargeldannahme und -abgabe ab 2000 Euro.

Transparenzregister: Wirklich alles transparent?
Mit Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche Richtlinie sind im Geldwäschegesetz Mitte 2017 die Rechtsgrundlagen für das Transparenzregister geschaffen worden. Die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben stellen Verpflichtete allerdings teilweise vor Probleme. Ein Praxisbeispiel: Ende 2019 hat das Bundesverwaltungsamt Bußgeldbescheide an nicht börsennotierte Aktiengesellschaften (AG) versandt, weil diese angeblich gegen Mitteilungspflichten verstoßen haben. Anders als bei einer GmbH lassen sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bei einer nicht börsennotierten AG nämlich nicht aus den im GwG genannten Registern – konkret: Handelsregister – entnehmen und müssen daher aktiv von den Verpflichteten an das Transparenzregister gemeldet werden.
Außerdem droht eine weitere Bußgeldfalle, die bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten entstehen kann: Denn neu hinzugekommen mit dem GwG 2020 ist, dass Unstimmigkeiten, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung durch Verpflichtete (Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten) entstehen, der registerführenden Stelle zu melden sind. Ergibt sich also bei der Einsichtnahme in das Register die Erkenntnis der Unstimmigkeit, so ist diese dem Bundesanzeiger Verlag als registerführende Stelle zu melden. Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Jetzt Artikel teilen!