Die Bundesagentur für Arbeit teilt mit, dass Kurzarbeitergeld (KUG) nicht gewährt wird, wenn als ausschließlicher Grund die steigenden Energiepreise angegeben wird.

Ein Anspruch auf KUG besteht nur, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Preissteigerungen werden nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des KUG-Rechts angesehen. Es handele sich hierbei um ein allgemeines Marktrisiko. Das bedeutet, dass Unternehmen zunächst ihre Preise anpassen müssten und als Folge darauf Kunden ausbleiben, und ein Arbeitsausfall entsteht, bevor KUG bewilligt werden kann. Sind auch die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von KUG erfüllt, kann ein Anspruch auf KUG entstehen.

Sollte es zu Engpässen bei der Energieversorgung kommen, die regulierende Maßnahmen der Belieferung mit Gas durch die Bundesnetzagentur erforderlich machen, können diese als unabwendbares Ereignis als Arbeitsausfall anerkannt werden, sofern der Betrieb unmittelbar von den Regulierungen betroffen ist. Das Unternehmen hat darzulegen, wie die Auswirkungen auf den Betrieb sind und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht. Sind auch die weiteren Voraussetzungen für das KUG erfüllt, kann ein Anspruch auf KUG entstehen, so die Bundesagentur für Arbeit. / Tz

FAQs zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

 

 

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