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Am 27. Juni ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten und hat umfassende Änderungen gebracht. Dazu gehören unter anderem folgende Punkte:

Elektronisches Transparenzregister (§ 19 GwG)
Das ab dem 27. Dezember gestaffelt einsehbare, zentrale Transparenzregister bietet Informationen über die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von (www.transparenzregister.de) Gesellschaften oder sonstige juristische Personen, sofern sie nicht beispielsweise im Handelsregister bereits vorhanden sind. Bis Anfang dieses Monats wurden die entsprechenden Angaben eingeholt.

Ausweitung des risikobasierten Ansatzes (§§ 5, 6 und 7 GwG)
Wer laut Gesetz Geldwäscheprävention betreiben muss (die so genannten Verpflichteten), braucht künftig zwingend ein Risikomanagement, das aus zwei Teilen besteht: Einer Risikoanalyse und darauf aufbauend individuelle, unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen.

Gruppenweite Pflichten
Für Unternehmensgruppen gelten besondere Vorschriften, unter anderem muss das Mutterunternehmen die Risikoanalyse für die gesamte Gruppe, das heißt für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und -niederlassungen durchführen. Interne Sicherungsmaßnahmen müssen gruppenweit einheitlich sein, der Geldwäschebeauftragte muss eine gruppenweite Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche erstellen und es muss der Informationsaustausch innerhalb der Gruppe sichergestellt sein.

Meldung von Verdachtsfällen
Zuständig für die Entgegennahme der Meldung von Verdachtsfällen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“ (FIU)). Die Meldung ist noch per Fax möglich; geplant ist die Umstellung auf die Meldung über ein Online-Portal ab 2018.

Wer gehört zu den Verpflichteten?
Im Nichtfinanzsektor gehören dazu unter anderem Personen und Unternehmen folgender Berufsgruppen:
Güterhändler, also Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (KWG) Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit
sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
vermitteln. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Absatz 3 oder 4 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind (§ 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG)
Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln
Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, bereits wenn sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken, beispielsweise bei der Verwaltung von Geld, Immobilien oder Wertpapieren
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder,
wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse).

Aufsichtsbehörde laut Geldwäschegesetz für den Nichtfinanzsektor sind in Niedersachsen die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte.
Umfassende Informationen, unter anderem mit einem Link zur „Basisinformation Geldwäschegesetz für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen“ zum Dokumentationsbogen zur Identifizierung des Vertragspartners und zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf der IHK-Website. [/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]

Rechtstipp

Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Verknüpfung von Unternehmens-
registern und eine Maske zur Unternehmenssuche freigeschaltet. Über diese EU-Plattform können Informationen über Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen abgefragt werden.

https://e-justice.europa.eu/content_find_a_company-489-de.do?clang=de[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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