Beim Einkaufen in Online-Shops im Rahmen eines Bestellprozesses darf nicht ohne Weiteres das Geburtsdatum als zwingende Angabe abgefragt werden. Darüber informierte jetzt Niedersachsens Landesdatenschutzbeauftragter Denis Lehmkemper. Der sieht sich durch einen entsprechenden Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 23. Januar dieses Jahres (AZ: 14 LA 1/24) bestätigt.

Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens ist eine Unterlassungsanordnung der niedersächsischen Datenschutzaufsicht gegenüber einer Online-Apotheke, die das Geburtsdatum im Bestellprozess erhoben hatte. Die Abfrage des Datums erfolgte unabhängig von der Art der bestellten Ware, also nicht nur bei Medikamenten, sondern auch bei allgemeinen Drogerieprodukten.

Aus Sicht des Datenschutzbeauftragten stellt sich die Situation für Online-Shops so dar: Die Verarbeitung des Geburtsdatums ist datenschutzrechtlich üblicherweise nicht zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich. Selbst für eine Prüfung, ob Minderjährige im Webshop bestellen und der Vertrag daher schwebend unwirksam sein könnte, können die Betreiberinnen und Betreiber lediglich die Volljährigkeit abfragen und benötigt nicht das genaue Geburtsdatum.

In dieser Entscheidung drückt sich der Grundsatz der Datenminimierung aus, nach dem die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken ist.

Ausführliche Hinweise zu dieser Entscheidung finden Sie auf der Website der IHK Hannover.

 

 

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