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Zahlt ein Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den ermittelten geldwerten Vorteil. Dies hat nun das Bundesfinanzministerium bestätigt.

Der Bundesfinanzhof hat bereits am 30. November 2016 mit seinem Urteilen entschieden, dass ein gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert und ein den Nutzungswert übersteigender Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führt. Mit seinem Schreiben vom 21. September hat das Bundesfinanzministerium dies nun bestätigt. Ein Nutzungsentgelt ist sowohl bei der pauschalen als auch bei der individuellen Ermittlungsmethode ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (Monatspauschale), ein an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (Kilometerpauschale) oder vom Arbeitnehmer übernommene Leasingraten. Bei der pauschalen Nutzungswertmethode wird auch die vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer berücksichtigt. Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden. Zu den einzelnen Kraftfahrtkosten zählen Tankausgaben, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/ Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche, Ladestrom.

Unberücksichtigt bleiben Kosten wie- Fahrtkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.Bei der Fahrtenbuchmethode fließen
vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden. Übersteigt das Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil führt dies nicht zu negativem Arbeitslohn oder Werbungskosten. Zuzahlungen zum Anschaffungspreis mindern weiterhin den geldwerten Vorteil. Die Anrechnung der individuellen Kraftfahrzeugkosten ist im Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtend, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber die Anrechnung im Lohnsteuerabzug explizit ausschließen müssen, sofern diese nicht gewünscht ist. Der Arbeitnehmer muss für die Anrechnung im Lohnsteuerabzug gegenüber dem Arbeitgeber jährlich fahrzeugbezogen schriftlich die Höhe der individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs erklären und im Einzelnen nachweisen.

Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto zu nehmen.

Der Arbeitnehmer kann die individuellen Kraftfahrzeugkosten auch im Veranlagungsverfahren geltend machen, wenn der Arbeitgeber dies nicht im Lohnsteuerabzug vornimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer die Nutzungsvereinbarung vorlegen und darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat, sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs im Kalenderjahr umfassend darlegen und nachweisen.[/vc_column_text][vc_separator][/vc_column][/vc_row]

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