Den Übergang von einer UG (haftungserbschränkt) in eine „normale“ GmbH kennen viele Gründerinnen und Gründer. Das OLG Düsseldorf hat jetzt nochmal klargestellt, dass bei der Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital oder mehr aufgrund des Halbaufbringungsgrundsatzes (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG mindestens 50 Prozent, das heißt 12.500 Euro, eingezahlt sein müssen (und nicht nur ¼ wie bei einer normalen Kapitalerhöhung gemäß § 56a i.V.m. § 7 Abs. 2 S.1 GmbHG). Dementsprechend muss sich auch die Versicherung der Geschäftsführung darauf beziehen, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind, dass sie zum Zeitpunkt der Anmeldung werthaltig noch vorhanden sind und dass sie in der Folge nicht an den H zurückgezahlt worden sind.

Eine Begünstigung der UG (haftungsbeschränkt) beim Übergang zur regulären GmbH gegenüber der Neugründung einer regulären GmbH hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals findet somit nicht statt.

IHK Hannover, Recht, Mirko Samson, Tel. 0511/3107-233, mirko.samson@hannover.ihk.de

Jetzt Artikel teilen!