Bei der Zulassung zu einer IHK-Fortbildungsprüfung im Bereich der Fachwirt/-innen und Meister/-innen handelt es sich bei jeder interessierten Person um eine Überprüfung des Einzelfalls. Maßgeblich sind hierbei die Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung. Die Berufspraxis spielt hierbei eine wesentliche Rolle.

Allgemein können bei Fachwirts- und Meister/-innen- Abschlüssen drei Kategorien gebildet werden, in denen eine Prüfungszulassung erfolgen muss: eine abgeschlossene Ausbildung, die der Fachrichtung der Fortbildung entspricht oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf oder keine abgeschlossene Ausbildung. Entsprechend der Vorbildung muss eine unterschiedich lange Berufspraxis nachgewiesen werden. Der Besuch eines Vorbereitungskurses ist ratsam, aber in der Regel keine Zulassungsvoraussetzung und ersetzt auch nicht die Überprüfung der Zulassung
Konkret bedeutet das beispielsweise: Wenn ein Interessent mit abgeschlossener Ausbildung zum Industriemechaniker die Fortbildung zum Gepr. Industriereister
Fachrichtung Metall anstrebt, benötigt er nur ein Jahr Berufspraxis in der Metallbearbeitung nach abgeschlossener Ausbildung, um zugelassen zu werden. Hätte er aber eine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert, benötigt er drei Jahre
Berufspraxis in der Metallbearbeitung, um zugelassen zu werden. Ähnlich verhält es sich auch bei den Fachwirten. Wer zum Beispiel Immobilienfachwirtin werden möchte und eine Ausbildung als Immobilienkauffrau abgeschlossen hat, benötigt nur ein Jahr Berufspraxis der Immobilienverwaltung, während ein gelernter Elektroniker drei Jahre
Berufspraxis nachweisen müsste.

Die Zugehörigkeit zu einer Branche ist nicht ausreichend. Wer als Buchhalter/-in oder als Fachlagerist/-in in einem Unternehmen der Metallbranche arbeitet, könnte möglicherweise die Abschlüsse zum/zur Gepr. Bilanzbuchhalter/-in bzw. zum/zur Gepr.
Logistikmeister/-in erhalten, aber die Zulassung zum Gepr. Industriemeister
Fachrichtung Metall werden sie grundsätzlich nicht bekommen, da die entsprechende
Berufspraxis fehlt.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Zulassung erfolgen, wenn im Einzelfall eine Zulassung gerechtfertigt ist. Details zu dieser Ermessenentscheidung lassen sich nicht verallgemeinern. Nur so viel: Die Zulassung aufgrund der Ausnahmeregelung stellt vom Niveau her keine niedrigeren Zulassungskriterien auf, als für die regulären Prüfungsbewerberinnen und -bewerber. Eine Zulassung zur Prüfung ist regelmäßig erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn jemand keine allgemeine berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat und/oder bislang überhaupt nicht nachweislich mit Fragen des prüfungsrelevanten Bereichs befasst gewesen ist.

Ihr Ansprechpartner:
Manfred Benz
Tel.: 0511/3107-283
E-Mail: manfred.benz@hannover.ihk.de

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