Zum 1. Januar 2023 treten in einigen Ländern der EU neue Regeln für Verpackungsentsorgung und Kennzeichnung in Kraft. Hintergrund ist das auf europäischer Ebene eingeführte Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Deutschen Auslandshandelskammern (AHK) in den jeweiligen Ländern, haben die Regeln zusammengefast und bieten Unterstützung bei der Umsetzung an.

Österreich
Deutsche Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.

Gleiches gilt auch, wenn ein deutsches Unternehmen ohne Sitz in Österreich für seine österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchte. Dieses kann einen Bevollmächtigten bestellen.

Dieser Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.

Die Deutsche Handelskammer in Österreich (AHK) bietet deutschen Versandhändlern und Unternehmen ohne Sitz in Österreich an, als Bevollmächtigter für Verpackungen in Österreich für das deutsche Unternehmen zu agieren.

Weitere Details zu den Neuerungen in Österreich und den Voraussetzungen für Bevollmächtigte sind auf den Internetseiten der Wirtschaftskammer Österreich zu finden (Standort Österreich anklicken).

Italien
Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle Verpackungen die in Italien in Verkehr gebracht werden, gekennzeichnet werden, um die Sammlung, die Wiederverwendung und die Verwertung von Verpackungen zu erleichtern und den Verbrauchern korrekte Informationen über den endgültigen Bestimmungsort der Verpackungen zu liefern. Die Hersteller sind zudem verpflichtet, im Hinblick auf eine korrekte Identifizierung und Klassifizierung die Art des verwendeten Verpackungsmaterials anzugeben.

Verpackungen, die am 1. Januar 2023 bereits in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände weiter vermarktet werden.

Weitere Informationen zur Umweltkennzeichnungspflicht stehen in einem kostenlosen Merkblatt der Deutsch-Italienischen Handelskammer (AHK).

Details zu den Regeln sind in deutscher Sprache auf den Internetseiten von CONAI (italienischer Grüner Punkt) verfügbar.

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